Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Sprötze e. V. und hat seinen Sitz in Buchholz Sprötze. Gründungstag ist der 04. November 1926 Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt am 28. April 1953 unter der Nummer 104 eingetragen worden.
Zweck des Vereins ist es, alle Turn- und Sportarten zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften der Abgabenordnung.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Fachverbänden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen und Beschlüsse der im §3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliederschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.
Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die eine bestimmte Sportart betreiben. Jeder Abteilung steht ein Leiter vor. Die Abteilungen können sich in Unterabteilungen gliedern.
Die Tennisabteilung „TC Estetal“ wird von einem eigenen Vorstand geleitet. Der „TC Estetal“ hat eine eigene Kassenführung.
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt. Für minderjährige Personen ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich zum 1. eines jeden Monats beantragt werden. Die Aufnahme vollzieht der Vorstand.
Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist dieses dem Aufnahmesuchenden innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides schriftlich beim Ehrenrat des Vereins einzulegen, der dann endgültig entscheidet.
Personen, die sich um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des erweiterten Vorstandes unter Mitwirkung des Ehrenrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
Die Mitgliedschaft erlischt
Die Ausschließung eines Mitgliedes nach §8b kann nur in den nachstehenden bezeichneten Fällen erfolgen:
Dem betroffenen Mitglied ist nach Zustellung des Antrages auf Ausschließung in einer mündlichen Anhörung vor dem erweiterten Vorstand Gelegenheit zu geben, sich wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung mit Begründung ist dem Betroffenen durch Einschreiben zuzustellen. Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Ehrenrat einzuklagen.
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:
Die Mitglieder sind verpflichtet:
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung im Rahmen der Steuergesetze ist zulässig. Über die Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Die Jahreshauptversammlung ist alljährlich einmal einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung kann vom erweiterten Vorstand oder auf begründeten Antrag von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern einberufen werden. Sie kann frühestens 14 Tage und muss innerhalb von 6 Wochen nach Antragsstellung stattfinden.
Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Anschlag am Vereinshaus des TSV Sprötze e. V. in 21244 Buchholz – Sprötze, Königsstraße 25 unter Bekanntgabe der vorläufigen festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen.
Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der jeweiligen Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Beschlüsse sind zu Protokoll zu formulieren, vorzulesen und von der Versammlung zu genehmigen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu.
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
Dem erweiterten Vorstand gehören außerdem die Leiter/innen der Abteilungen und der/die Jugendleiter/in an.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt und zwar im Wechsel
a) mit d), e) und f) sowie b) mit c) und g).
Scheidet ein Mitglied innerhalb der Wahlperiode aus, wird auf der nächsten Jahreshauptversammlung ein/e Nachfolger/in für die verbleibende Amtszeit gewählt.
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden alle zwei Jahre gewählt bzw. bestätigt.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der / die erste Vorsitzende allein oder der / zweite Vorsitzende und dritte Vorsitzende gemeinsam oder der / die zweite oder dritte Vorsitzende mit dem Vorstand für Finanzen.
Der Ehrenrat wird alle vier Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Er besteht aus drei Personen.
Die Mitglieder des Ehrenrates sollen über 30 Jahre alt sein und ein weiteres Amt innerhalb des Vereins nicht bekleiden.
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht in die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er tritt auf Antrag zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
Er darf folgende Strafen verhängen:
Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.
Die Kassenprüfer sind auf jeweils zwei Jahre zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Kassenprüfung ist jährlich einmal vorzunehmen. Im Bedarfsfall sind die Kassenprüfer berechtigt, unvermutet eine Kassenprüfung vorzunehmen.
Das Ergebnis einer Kassenprüfung ist in einem Protokoll niederzulegen und den geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen.
Sämtliche Abteilungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde.
Die Vorschrift des §13 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Anträge zur Tagesordnung müssen zu Beginn der Versammlung vorliegen.
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich unter der Bedingung, das mindestens 4/5 sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmenberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals durchzuführen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Das Vereinsvermögen gehört dem Verein, nicht den einzelnen Mitgliedern. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes, fällt das Vermögen an den Niedersächsischen Landessportbund. Sollte die Mitgliederversammlung eine andere Vermögensverwendung im Falle der Auflösung beschließen, bedarf dieser Beschluss zu seiner Wirksamkeit der Einwilligung des Finanzamtes.
Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.