Die Satzung des Turn- und Sportverein Sprötze

§1 Allgemeine Bestimmungen

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Sprötze e. V. und hat seinen Sitz in Buchholz Sprötze. Gründungstag ist der 04. November 1926 Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt am 28. April 1953 unter der Nummer 104 eingetragen worden.

§2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es, alle Turn- und Sportarten zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Er ist politisch, religiös und rassisch neutral. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsvorschriften der Abgabenordnung.

§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Fachverbänden und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.

§4 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen und Beschlüsse der im §3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliederschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.

§5 Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in Abteilungen, die eine bestimmte Sportart betreiben. Jeder Abteilung steht ein Leiter vor. Die Abteilungen können sich in Unterabteilungen gliedern.

Die Tennisabteilung „TC Estetal“ wird von einem eigenen Vorstand geleitet. Der „TC Estetal“ hat eine eigene Kassenführung.

§6 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch ihre Unterschrift bekennt. Für minderjährige Personen ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich zum 1. eines jeden Monats beantragt werden. Die Aufnahme vollzieht der Vorstand.

Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist dieses dem Aufnahmesuchenden innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid steht ihm das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Ablehnungsbescheides schriftlich beim Ehrenrat des Vereins einzulegen, der dann endgültig entscheidet.

§7 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des erweiterten Vorstandes unter Mitwirkung des Ehrenrates zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.

§8 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. Durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum Schluss eines Kalendermonats.
  2. Durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses der erweiterten Vorstandes.

§9 Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes nach §8b kann nur in den nachstehenden bezeichneten Fällen erfolgen:

  1. Wenn in dieser Satzung vorgesehene Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich oder schuldhaft verletzt werden.
  2. Wenn das Mitglied seinen, dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlichen Mahnung, wobei die zweite Mahnung durch Einschreiben zu erfolgen hat, nicht nachkommt.

Dem betroffenen Mitglied ist nach Zustellung des Antrages auf Ausschließung in einer mündlichen Anhörung vor dem erweiterten Vorstand Gelegenheit zu geben, sich wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung mit Begründung ist dem Betroffenen durch Einschreiben zuzustellen. Gegen diese Entscheidung steht dem Betroffenen ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung beim Ehrenrat einzuklagen.

§10 Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet:

  1. Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitglieder- und Abteilungsversammlungen teilzunehmen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder über 18 Jahre.
  2. Vom Verein einen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle nach den Versicherungsrichtlinien zu verlangen.

§11 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
  2. Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
  3. In allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenden Rechtsangelegenheiten in Beziehung zu anderen Mitgliedern des Vereins ausschließlich den Ehrenrat in Anspruch zu nehmen und sich dessen Entscheidung zu unterwerfen; in allen aus der Mitgliedschaft zu den in § 3 genannten Vereinigungen erwachsende Rechtsangelegenheiten nach Maßgabe der Satzungen ausschließlich durch deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen

§12 Organe des Vereins

  1. Die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung
  2. Der geschäftsführende Vorstand
  3. Der erweiterte Vorstand
  4. Abteilungen
  5. Ehrenrat

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung im Rahmen der Steuergesetze ist zulässig. Über die Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§13 Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Die Jahreshauptversammlung ist alljährlich einmal einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung kann vom erweiterten Vorstand oder auf begründeten Antrag von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern einberufen werden. Sie kann frühestens 14 Tage und muss innerhalb von 6 Wochen nach Antragsstellung stattfinden.

Die Einberufung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Anschlag am Vereinshaus des TSV Sprötze e. V. in 21244 Buchholz – Sprötze, Königsstraße 25 unter Bekanntgabe der vorläufigen festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen.

Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der jeweiligen Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Beschlüsse sind zu Protokoll zu formulieren, vorzulesen und von der Versammlung zu genehmigen. Das Protokoll ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§14 Aufgaben der Jahreshauptversammlung

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu.

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder.
  2. Wahl der Fachwarte.
  3. Wahl der Mitglieder des Ehrenrates.
  4. Wahl von mindestens drei Kassenprüfern.
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  6. Bestätigung von Abteilungsleitern.
  7. Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung mit Ausnahme der Tennisabteilung „TC Estetal“.
    Die Beiträge der Tennisabteilung werden von der Mitgliederversammlung des „TC Estetal“ festgelegt und von der Jahreshauptversammlung des TSV Sprötze bestätigt. Der Beitragshöhe ist beizustimmen, wenn diese offensichtlich zur Deckung der gesamten Abteilungskosten und des anteiligen Verwaltungskostenbetrages des Stammvereins ausreicht.
  8. Entlastung der Jahresrechnung und des geschäftsführenden Vorstandes.
  9. Genehmigung der Haushaltsvoranschläge unter Beschlussfassung über die Verwendung aufgebrachter Finanzmittel.
  10. Festlegung einer Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinsorganen.
  11. Budgetzuweisungen an einzelnen Abteilungen zur selbstständigen Kassenführung auf der Grundlage der Beschlüsse des Vereinsvorstandes und Kontrolle durch den Vorstand für Finanzen.

§15 Tagesordnung

Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  1. Eröffnung der Versammlung;
  2. Verlesen der Genehmigung des Tagesordnung;
  3. Feststellen der Stimmberechtigten;
  4. Verlesen und Genehmigung der Niederschrift der letzten Jahreshauptversammlung;
  5. Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer;
  6. Beschlussfassung über die Entlastung;
  7. Wahlen;
  8. Anträge.

§16 Vereinsvorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. Dem/der 1. Vorsitzenden
  2. Dem/der 2. Vorsitzenden
  3. Dem/der 3. Vorsitzenden
  4. Dem Vorstand für Finanzen
  5. Dem Vorstand für Öffentlichkeitsarbeit
  6. Dem Vorstand für den Sportbetrieb einschließlich Hallenvergabe
  7. Dem/der Schriftführer/ in

Dem erweiterten Vorstand gehören außerdem die Leiter/innen der Abteilungen und der/die Jugendleiter/in an.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt und zwar im Wechsel

a) mit d), e) und f) sowie b) mit c) und g).

Scheidet ein Mitglied innerhalb der Wahlperiode aus, wird auf der nächsten Jahreshauptversammlung ein/e Nachfolger/in für die verbleibende Amtszeit gewählt.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden alle zwei Jahre gewählt bzw. bestätigt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der / die erste Vorsitzende allein oder der / zweite Vorsitzende und dritte Vorsitzende gemeinsam oder der / die zweite oder dritte Vorsitzende mit dem Vorstand für Finanzen.

§17 Pflichten und Rechte des Vorstandes

  1. Aufgaben des Vorstandes

    Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt beim Ausscheiden oder bei sonstiger dauernder Behinderung Mitglieder von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder zu besetzen.
     
  2. Aufgaben des erweiterten Vorstandes
     
    1. Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein.
    2. Der/die 2. bzw. 3. Vorsitzende vertritt den/die 1. Vorsitzende/n im Behinderungsfall in der genannten Reihenfolge in allen Angelegenheiten. Darüber hinaus übernehmen beide Sonderaufgaben innerhalb des Vorstandes.
    3. Der Vorstand für Finanzen ist für die finanziellen Belange des Vereins verantwortlich, regelt und kontrolliert die Mitgliederverwaltung und die Buchhaltung und sorgt für die Einziehung der Beiträge und gibt die notwendigen Erklärungen gegenüber der Steuerbehörden ab. Der Vorstand für Finanzen ist ermächtigt, neben dem/der 1. Vorsitzenden Zahlungen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes allein zu veranlassen. Dem Vorstand für Finanzen steht bei Investitionen, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt, ein Vetorecht gegen Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes zu, dass die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit überstimmen kann. Der Vorstand für Finanzen sorgt für eine gesicherte Anlage des Vereinsvermögens und für die notwendigen Rücklagen. Mindestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung erfolgt die Prüfung der Finanzverwaltung durch die gewählten Kassenprüfer. Dabei sind alle Einnahmen und Ausgaben durch Belege nachzuweisen.
    4. Der/die Schriftführer/in ist für den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins verantwortlich. Er/sie führt in den Mitgliederversammlungen und Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes die Protokolle, die er/sie zu unterzeichnen hat.

§18 Der Ehrenrat

Der Ehrenrat wird alle vier Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Er besteht aus drei Personen.

  1. Dem 1. Vorsitzenden
  2. Zwei Beisitzern

Die Mitglieder des Ehrenrates sollen über 30 Jahre alt sein und ein weiteres Amt innerhalb des Vereins nicht bekleiden.

§19 Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht in die Zuständigkeit eines Sportgerichtes eines Fachverbandes gegeben ist. Er tritt auf Antrag zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen:

  1. Verwarnung
  2. Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
  3. Ausschluss aus dem Verein.

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig.

§20 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer sind auf jeweils zwei Jahre zu wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Kassenprüfung ist jährlich einmal vorzunehmen. Im Bedarfsfall sind die Kassenprüfer berechtigt, unvermutet eine Kassenprüfung vorzunehmen.

Das Ergebnis einer Kassenprüfung ist in einem Protokoll niederzulegen und den geschäftsführenden Vorstand mitzuteilen.

§21 Verfahren bei der Beschlussfassung der Abteilungen

Sämtliche Abteilungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung am schwarzen Brett durch den Versammlungsleiter bekanntgegeben wurde.

Die Vorschrift des §13 bleibt unberührt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Anträge zur Tagesordnung müssen zu Beginn der Versammlung vorliegen.

§22 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung über eine Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich unter der Bedingung, das mindestens 4/5 sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmenberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals durchzuführen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

§23 Vermögen des Vereins

Das Vereinsvermögen gehört dem Verein, nicht den einzelnen Mitgliedern. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des gemeinnützigen Zweckes, fällt das Vermögen an den Niedersächsischen Landessportbund. Sollte die Mitgliederversammlung eine andere Vermögensverwendung im Falle der Auflösung beschließen, bedarf dieser Beschluss zu seiner Wirksamkeit der Einwilligung des Finanzamtes.

Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.